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Statut der Gesellschaft der Naturforscher und Ärzte Rostock (download)  

Präambel

Die ständig wachsenden Aufgaben in Naturwissenschaften und Medizin erfordern eine enge und zielstrebige Zusammenarbeit aller in Lehre, Forschung und Praxis auf diesen Gebieten tätigen Personen. Von dieser Erkenntnis ausgehend haben sich Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Naturwissenschaftler sowie andere, an der Weiterentwicklung der Naturwissenschaften und Medizin interessierte Personen in der „Gesellschaft der Naturforscher und Ärzte Rostock“ zusammengeschlossen und sich folgendes Statut gegeben:

§ 1

Bezeichnung und Sitz

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft der Naturforscher und Ärzte Rostock“.

2. Der Sitz der Gesellschaft ist Rostock.

3. Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister eingetragen.

4. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2

Aufgaben und Zielstellung

1. Die Gesellschaft der Naturforscher und Ärzte Rostock stellt sich die Aufgabe, die wissenschaftliche Tätigkeit, den Erfahrungsaustausch sowie die Weiterentwicklung in den medizinischen und naturwissenschaftlichen Fachgebieten sowie die Nachwuchsförderung voranzubringen.

2. Neben der Pflege eines breiten Erfahrungsaustausches sollen allem neueste Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis auf nationaler und internationaler Ebene vorgestellt werden.

3. Die Gesellschaft setzt sich das Ziel, regional den Gedanken aus Wissenschaft und Gesellschaft zu fördern und eng mit Gesellschaften gleicher Zielrichtung in Deutschland zusammenzuarbeiten.

§ 3

Gliederung

Die Gesellschaft der Naturforscher und Ärzte Rostock ist eine Regionalgesellschaft ohne weitere Untergliederung.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft der Naturforscher und Ärzte Rostock können werden:

  • Ärzte, Zahnärzte aller Fachgebiete
  • Apotheker
  • Naturwissenschaftler und
  • andere Personen mit abgeschlossener Hochschulbildung, sofern sie durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahe stehen.

2. Außerordentliche Mitglieder können werden:

  • Fachschulabsolventen und wissenschaftliche Mitarbeiter der Medizinischen und Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sowie
  • andere Personen ohne abgeschlossene Hochschulbildung, sofern sie durch ihre Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahe stehen und sich für ihre Ziele einsetzen.

3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Wird im Falle einer Ablehnung Einspruch erhoben, entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder

1. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft können Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Naturwissenschaftler, Geisteswissenschaftler und andere Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße um die Weiterentwicklung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben verdient gemacht haben.

2. Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht,

  • an Veranstaltungen der Gesellschaft – in der Regel kostenlos – teilzunehmen,
  • von der Gesellschaft über neue wissenschaftliche Erfahrungen und Erkenntnisse informiert zu werden,
  • die Unterstützung der Gesellschaft für die Nutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und für die persönliche Weiter- und Fortbildung in Anspruch zu nehmen sowie
  • an den Vorstand der Gesellschaft jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern einzureichen.

2. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet,

  • das Statut einzuhalten und an der Verwirklichung der Ziele und Lösungen der Aufgaben der Gesellschaft mitzuarbeiten,
  • ihre fachlichen Kenntnisse ständig zu vervollkommnen und
  • bei der Verbreitung und Nutzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken.

3. Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen des Status zu beschließen. Ehrenmitglieder, die vorher nicht ordentliche Mitglieder der Gesellschaft waren, sowie außerordentliche Mitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft mit beratender Stimme mitzuwirken.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüberdem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen worden ist oder wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft verstoßen hat.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung den vorläufigen Ausschluss beschliessen.

5. Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr ohne ausreichenden Grund mit der Beitragszahlung im Rückstand, so wird es aus der Mitgliederliste der Gesellschaft gestrichen.

§ 8

Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

1. Die Mitgliederversammlung und

2. der Vorstand.

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und legt die Hauptaufgaben für den weiteren Zeitraum eines Jahres fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes entgegen und wählt den neuen Vorstand.

3. Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen.

4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder einberufen.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und bei den Vereinsakten aufbewahrt. Die Abfertigung des Protokolls obliegt dem Schriftführer oder einem benannten Protokollführer und wird vom Vorsitzenden der Gesellschaft oder dem Versammlungsleiter mit unterzeichnet.

§ 10

Der Vorstand

1. Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Gesellschaft und nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben der Gesellschaft wahr, insbesondere

  • die Verantwortung für die Tätigkeit der Gesellschaft,
  • die Aufstellung eines Jahresarbeitsplanes und auf seiner Grundlage die gesamte Organisation der Arbeit der Gesellschaft,
  • den Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen und die Sicherung sowie Kontrolle der sich daraus ergebenden Aufgaben,
  • die Verantwortung für die sparsamste Verwendung der der Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und
  • die Pflichten zur Rechenschaftslegung von der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär, dem Schatzmeister sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, über deren Anzahl die Mitgliederversammlung beschließt.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahren.

4. Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes bis zur Nachwahl durch die Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu ernennen.

5. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Zur Beratung von Grundsatzfragen und zur Lösung besonderer Aufgaben kann der Vorstand durch Hinzuziehung von entsprechenden Fachvertretern erweitert werden.

§ 11

Bildung von Arbeitsgruppen

1. Der Vorstand der Gesellschaft hat das Recht, zur Lösung bestimmter Aufgaben zeitweilige Arbeitsgruppen zu bilden und für diese einen Leiter einzusetzen. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppe erfolgt auf der Grundlage einer vom Vorstand zu beschlie&zslig;enden Arbeitsordnung.

2. Die Leiter der Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand über die geleistete Arbeit nach Abschluss derselben oder mindestens einmal jährlich oder auf Anforderung Bericht. Sie können im Bedarfsfall zu Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.

§ 12

Vertretung im Rechtsverkehr

Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden mit je einem Vorstandsmitglied vertreten.

§ 13

Veranstaltungen

1. Der Vorstand ist für die Entwicklung eines breiten wissenschaftlichen Lebens in der Gesellschaft verantwortlich.

2. Die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen erfolgt nach Beratung im Vorstand.

3. Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Gesellschaft werden vom Vorstand einberufen. Er bestimmt Tag, Ort und Zeit der Veranstaltung und legt die Tagesordnung fest.

§ 14

Finanzierung

1. Die Mittel der Gesellschaft setzen sich aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zuwendungen zusammen.

2. Die Höhe der Beiträge und die Art und Weise ihrer Entrichtung werden in einer besonderen Beitragsordnung geregelt.

3. Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel der Gesellschaft obliegt dem Vorstand. Sie werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und einen Finanzplan für das kommende Jahr zur Bestätigung vor.

4. Die Gesellschaft haftet nur mit seinem Vereinsvermögen für Schäden, die der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied in Ausführung von Vereinsangelegenheiten einem Dritten zufügt.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile des Vermögens der Gesellschaft.

6. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

7. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismä&zslig;ig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Die Gesellschaft ist berechtigt, Rücklagen im Sinne des § 58, Nr. 6, 7a, der Abgabenordnung zu bilden.

§ 15

Änderung des Statuts

1. Eine Änderung des Statuts kann vom Vorstand der Gesellschaft oder von 10 % der Mitglieder der Gesellschaft beantragt werden.

2. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt zu machen.

3. Über die Änderung des Statuts entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16

Auflösung der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

2. Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand der Gesellschaft über die Auflösung.

3. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der Gesellschaft unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 17

Inkrafttreten des Statuts

Das vorstehende Statut tritt mit Wirkung vom 10. Juni 2002 in Kraft.

Rostock, den 10. Juni 2002

© 2003 Niels Fitzer Impressum